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Schriftzug: Patrick Dietrich, Steuerberater in Ludwigsburg

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"Schulhund" nicht abzugsfähig

Eine Lehrerin kann Aufwendungen für ihren Hund, der sie drei Mal pro Woche in die Schule begleitet, nicht als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen.

In Höhe von 50 Prozent wollte eine Lehrerin die Kosten für Hundezubehör, Tierhalterhaftpflicht und Futter in Höhe von insgesamt rund 900 Euro als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen. Ihr Hund sei im Rahmen eines pädagogischen Konzepts regelmäßig in der Schule zum Einsatz gekommen.

Das Finanzamt verweigerte den Abzug mit der Begründung, der Hund sei kein Arbeitsmittel im Sinne des Einkommensteuergesetzes und werde außerdem nicht unwesentlich privat genutzt. Diese Auffassung vertrat auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz im Urteil vom 12. März 2018 (Az. 5 K 2345/15). Das Tier diene nicht nahezu ausschließlich und unmittelbar der Erledigung der dienstlichen Aufgaben der Klägerin als Lehrerin, sondern finde vielmehr überwiegend privat Verwendung. Zwar werde der Hund regelmäßig im Unterricht eingesetzt. Die Schulverwaltung sehe ihn allerdings nicht als Gegenstand, der mit staatlichen Mitteln zu finanzieren und zum Beispiel wie ein Sportgerät im Schulsport für den Unterricht vorgesehen sei.

Der Hund könne auch nicht mit dem Diensthund eines Polizisten verglichen werden. Ein solcher Diensthund stehe im Eigentum des Dienstherrn, der für den Unterhalt aufkomme und die Privatnutzung untersage. Ein „Schulhund“ könne den Unterricht durchaus bereichern, die Lehrtätigkeit sei hingegen nicht vom Einsatz eines solchen Tieres abhängig. Eine Trennung zwischen privater und beruflicher Veranlassung sei nicht möglich, so dass die Kosten für das Tier insgesamt nicht abgezogen werden könnten.

(FG Rheinland-Pfalz / STB Web)

Artikel vom 24.04.2018