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Schriftzug: Patrick Dietrich, Steuerberater in Ludwigsburg

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Aufwendungen für künstliche Befruchtung auch in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft steuerlich abzugsfähig

Aufwendungen einer empfängnisunfähigen Frau für eine heterologe künstliche Befruchtung führen nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu einer außergewöhnlichen Belastung - und zwar auch dann, wenn die Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt.

Die in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebende Klägerin entschloss sich aufgrund ihrer Unfruchtbarkeit, ihren Kinderwunsch durch eine künstliche Befruchtung mithilfe eines anonymen Spenders zu verwirklichen (sog. heterologe künstliche Befruchtung). Die Behandlung ließ sie in einer dänischen Klinik durchführen. In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin die Kosten dieser Behandlung von rund 8.500 Euro als außergewöhnliche Belastung im Sinne des Einkommensteuergesetzes geltend. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen unter Hinweis auf die Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen nicht zum Abzug zu. So sah es im Ergebnis auch das vorinstanzliche Finanzgericht Münster.

Zwangslage besteht unabhängig von der sexuellen Orientierung

Demgegenüber hob der BFH die Entscheidung der Vorinstanz auf und gab der Klage mit Urteil vom 5. Oktober 2017 (Az. VI R 47/15) in vollem Umfang statt. Aufwendungen einer empfängnisunfähigen Frau für eine heterologe künstliche Befruchtung durch In-vitro-Fertilisation führen als Krankheitskosten zu einer außergewöhnlichen Belastung. Dem stehe nicht entgegen, dass die Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt.

Im Einklang mit der innerstaatlichen Rechtsordnung

Der BFH begründet seine Entscheidung damit, dass die den Aufwendungen zugrunde liegende Behandlung mit der innerstaatlichen Rechtsordnung im Einklang stehen muss. Maßnahmen zur Sterilitätsbehandlung führen daher nur zu einer außergewöhnlichen Belastung, wenn sie in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen vorgenommen werden. Dies bejaht der BFH für den Streitfall, da die Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen mehrerer Bundesländer der bei der Klägerin vorgenommenen Kinderwunschbehandlung nicht entgegenstanden. Der BFH geht zudem von einer Zwangslage zur Umgehung einer vorhandenen Sterilität aus. Diese könne auch bei gleichgeschlechtlichen Paaren nicht verneint werden. Der BFH sieht die Kosten dabei in vollem Umfang als abziehbar an. Eine Aufteilung komme nicht in Betracht, da die Aufwendungen insgesamt dazu dienten, die Fertilitätsstörung der Klägerin auszugleichen.

(BFH / STB Web)

Artikel vom 03.01.2018