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Schriftzug: Patrick Dietrich, Steuerberater in Ludwigsburg

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Kunst und Kultur: Die Umsätze eines Zauberkünstlers

Umsätze in Form von Darbietungen auf dem Gebiet der Zauberei und der Ballonmodellage unterliegen nicht dem Regelsteuersatz, sondern dem ermäßigten Steuersatz. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.

Der Kläger war als selbständiger Zauberkünstler tätig. Seine Dienstleistungen stellte er für betriebliche und private Feierlichkeiten zur Verfügung. Neben der klassischen Bühnenzauberei bot er die sog. „Close-up“-Zauberei, die klassische „Manipulation“ sowie das Fertigen von Ballonskulpturen an. Außerdem trat der Kläger jährlich als Nikolaus auf und veröffentlichte mehrere Bücher. In seinen Umsatzsteuererklärungen erklärte er im Hinblick auf die Tätigkeiten als Zauberer und seine Auftritte als Nikolaus ermäßigt besteuerte und hinsichtlich seiner übrigen Tätigkeiten regelbesteuerte Umsätze.

Das Finanzamt war demgegenüber der Auffassung, dass die Umsätze des Klägers aus seinen Tätigkeiten als Zauberkünstler und Nikolaus dem Regelsteuersatz unterliegen würden, da es sich nicht um theaterähnliche Leistungen handele, und erließ entsprechende Umsatzsteuerbescheide.

Theaterähnliche Leistungen

Das FG Münster hingegen erkannte die streitigen Leistungen teilweise zum ermäßigten Steuersatz an (Urteil vom 26. November 2020, Az. 5 K 2414/19 U). Der Steuersatz ermäßige sich für die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler.

Bei der Auslegung der Begriffe „Theater“ und „den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbare Darbietungen“ seien speziell diejenigen Leistungen einheitlich zu behandeln, die aufgrund ihrer Gleichartigkeit in einem Wettbewerb stünden. Beim Kläger handele es sich um einen ausübenden Künstler, der mit seiner Tätigkeit als Zauberer und auf dem Gebiet der Ballonmodellage eine einer Theatervorführung vergleichbare Darbietung erbringe, denn er habe eigenschöpferische Leistungen in einem theaterähnlichen Rahmen erbracht. Für die Vorführungen des Klägers als Nikolaus bleibe es, so der Senat, demgegenüber bei der Anwendung des umsatzsteuerlichen Regelsteuersatzes.

(FG Münster / STB Web)

Artikel vom 02.02.2021