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Schriftzug: Patrick Dietrich, Steuerberater in Ludwigsburg

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Kein Investitionsabzugs­betrag für den geplanten Erwerb eines GbR-Anteils

Bei beabsichtigter Anschaffung eines GbR-Anteils kann kein Investitionsabzugsbetrag für bereits im Gesellschaftsvermögen befindliche Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.

Die Kläger*innen sind zusammenveranlagte Eheleute. Die Ehefrau war an einer GbR beteiligt, die zwei Photovoltaikanlagen auf angemieteten Dachflächen betrieb. 2017 veräußerte sie ihren GbR-Anteil an ihren Ehemann. In ihrer Feststellungserklärung für 2016 machte die GbR für den Ehemann wegen des geplanten Anteilserwerbs einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG in Höhe von 48.000 Euro geltend. Hilfsweise beantragten die Kläger*innen die Berücksichtigung dieses Betrages im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung für 2016. Beides lehnte das Finanzamt ab.

Kein Investitionsabzugsbetrag bei der GbR

Die sowohl von der GbR als auch von den Eheleuten erhobene Klage ist ebenfalls erfolglos geblieben. Die GbR betreffend komme der Abzug eines Investitionsabzugsbetrags für 2016 zugunsten des Klägers nicht in Betracht, so das FG Münster, weil er in diesem Jahr noch nicht an der GbR beteiligt gewesen sei und es deshalb an einer gemeinschaftlichen Einkünfteerzielung fehle.

Kein Investitionsabzugsbetrag bei Einkommensteuer

Auch die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Kläger*innen sei nicht möglich. Bezogen auf den geplanten Erwerb der GbR-Anteile fehle es bereits an der Anschaffung eines Wirtschaftsguts, da der Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft einkommensteuerlich als Anschaffung von Anteilen an den einzelnen Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens zu werten sei. Hinsichtlich der im Gesellschaftsvermögen der GbR enthaltenen Wirtschaftsgüter fehle es allerdings an einer beabsichtigten Nutzung in einem Betrieb des Klägers, so die Richter*innen in ihrem Urteil vom 26. März 2021 (Az. 4 K 1018/19 E,F).

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Münster / STB Web)

Artikel vom 17.05.2021